Kanzlei RADKE
Mit langjähriger Erfahrung im Wehrrecht hilft Ihnen die Kanzlei Radke bei disziplinaren Verfahren und Ermittlungen gegen Sie.
Herr Rechtsanwalt Dipl.-Jur. (Universität Bonn) Michael Radke , Oberstleutnant d.R., war in der Bundeswehr als Wehrdisziplinaranwalt tätig und zuletzt zwei Jahrzehnte als Regierungsdirektor im Bundesministerium der Verteidigung eingesetzt. Er weiß, worum es bei disziplinaren Vorwürfen geht und wie Ihnen zu begegnen ist.
Frühzeitige anwaltliche Unterstützung und Beratung einzuholen - schon bei den ersten Vorermitlungen durch den Disziplinarvorgesetzten - ist äußerst sinnvoll, da möglicherweise schwerwiegende und erhebliche disziplinare Maßnahmen von einer Geldbuße über ein Beförderungsverbot bis hin zu einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis im Raume stehen.
Die Kanzlei Radke vertritt Sie ferner auch in zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten.

Wehrdisziplinarverfahren
Das Wehrdisziplinarverfahren ist das Verfahrn, das zur Durchsetzung der Disziplinarbefugnis des Disziplinarvorgesetzten gegenüber dem Soldaten vorgesehene ist. Seine Regelung findet es in der Wehrdisziplinarordnung (WDO). Wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens eines Soldaten, früheren Soldaten oder Soldaten im Ruhestand rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt aufzuklären (§ 32 WDO). Ob - und in welcher Weise - wegen eines festgestellten Dienstvergehens eingeschritten wird, bestimmt der zuständige Disziplinarvorgesetzte nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Er kann dabei nur einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen; die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen sind den Wehrdienstgerichten vorbehalten (§15 WDO). Disziplinarmaßnahmen können unter Einschränkungen auch neben Strafen oder Ordnungsmaßnahmen zulässig sein (§16 WDO). Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an den Soldaten verhängt, welche zugleich schriftlich festgelegt werden muss (§ 37 WDO). Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen (§ 37 Abs. 5 WDO). Ist aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei (§41 WDO). Für das weitere disziplinargerichtliche Verfahren ist dann das Wehrdienstgericht zuständig. Die Ausgestaltung der Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens entspricht im Wesentlichen dem Verfahren vor den Disziplinargerichten, wie es nach der Bundesdisziplinarordnung ausgestaltet war. Der Vorsitzende kann dabei bei geringfügigeren disziplinarrechtlichen Maßnahmen, einer Einstellung oder wenn ein Freispruch zu erfolgen hätte auch allein durch Disziplinargerichtsbescheid entscheiden (§ 102 WDO).


Dipl.-Jur. Michael Radke
Rechtsanwalt
Regierungsdirektor a.D.

Langjährige Tätigkeiten als Wehrdisziplinaranwalt und Rechtsberater in der Bundeswehr sowie im Bundesministerium der Verteidigung, insbesondere in der Personalabteilung, dem Führungsstab der Streitkrafte. sowie der Abteilung Planung.
DISZIPLINARRECHT

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